Satzung

Satzung des TBSV Neugersdorf

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Turn -und Ballspielverein Neugersdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Ebersbach- Neugersdorf.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter VR 9057 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Zugehörigkeiten

  1. Der Verein ist ein freier, unabhängiger, den Gesetzen der BRD verpflichtender selbständiger Verein und hat folgende Zwecke:
    a) Pflege der sportlichen Betätigung
    b) die Wahrung des ideellen Charakters
    c) die Pflege des Kinder- und Jugendsportes
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und Kameradschaft.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
  6. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
  7. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können der Höhe nach festzulegende Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.( §3 Nr.26a EStG)

§3 Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel sind in Eigenerwirtschaftung zu erbringen.
  2. Sie unterliegen der  Eigenrevision des Vereins.
  3. Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des Sportbundes, der Fachverbände, Behörden oder anderer Einrichtungen dürfen nur für die dafür vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.

§4 Mitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V., im Kreissportbund Oberlausitz e.V. und im Handballverband Sachsen e.V.
  2. Der Verein erkennt Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Punkt 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins handeln nach den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Punkt 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Punkt 1.
  4. Mitglied des Vereins werden nur natürliche oder juristische Personen.
  5. Der Verein besteht aus:
    a) aktiven und passiven Mitgliedern,
    b) Kindern, Jugendlichen,
    c) Ehrenmitgliedern
  6. Aktive Mitglieder sind Sporttreibende natürliche Personen über 18 Jahre und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  7. Passive Mitglieder sind Personen die keinen Sport im Verein ausüben.
  8. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  9. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. Ableistung des Wehrdienstes) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und- Pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.

A. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

B. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    b) Streichung von der Mitgliederliste,
    c) Ausschluss aus dem Verein oder
    d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

C. Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
  5. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde möglich. Diese ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  6. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  7. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§5 Beitragsleistungen

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe der Vorstand jeweils für das folgende Jahr entscheidet.
  2. Die Beitragshöhe und deren Zahlweise und Fälligkeit wird nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festlegt. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Eine Sonderumlage kann höchstens einmal pro Jahr, bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages, erhoben werden. Den Betrag und das Verfahren legt der Vorstand fest.
  5. Der vom Vorstand festgelegte Beitragsschlüssel ist nicht Gegenstand der Satzung.

§6 Ehrungen

  1. Es werden für langjährige Tätigkeiten der Vereinsmitglieder entsprechend den Satzungen des Sportbundes und deren Verbände Ehrungen und Auszeichnungen durchgeführt.
  2. Vereinsinterne Auszeichnungen sind vom Vorstand zu beschließen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Zur  Mitgliederversammlung sind Vereinsmitglieder ab dem 16.Lebensjahr teilnahmeberechtigt.
  3. Der Verein führt die Mitgliederversammlung als Delegiertenkonferenz durch:
    • Der Teilnehmerschlüssel für die Delegiertenkonferenz ist wie folgt festgelegt: Für 10 Mitglieder ein Delegierter.
    • Die Delegierten werden in den jeweiligen Mannschaftsbereichen verantwortlich durch den Bereichsleiter zum vorgegebenen Teilnehmerschlüssel nominiert.
  4. Für die Versammlungsleitung ist der Vorsitzende des Vereins verantwortlich. Es ist ein Protokoll anzufertigen, unterzeichnet vom Versammlungsleiter und Schriftführer.
  5. Zur Beschlussfassung ist die einfache- Mehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anwesenheit der Delegierten beschlussfähig.
  6. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Antrag von mindestens 25% der Mitglieder vorliegt.

§8 Vorstand und Kontrollorgan

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) 1.Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Schatzmeister
    d) Technischer Leiter
    e) Bereichsleiter Erwachsene
    f)  Bereichsleiter Kinder und Jugendliche
    g) Schiedsrichterwart
  2. Der Vorstand im Sinne des Gesetzbuches nach § 26 BGB ist der 1. und 2.Vorsitzende.
  3. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis Der Vorstand beschließt die einzelnen Aufgabenverteilungen.
  4. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann durch den Vorstand eigenständig kooptiert werden.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Beschlussfähigkeit liegt bei 50% Anwesenheit vor.
  6. Die Vorstandssitzungen werden protokolliert.
  7. Kontrollorgan des Vereins ist die Revisionskommission.
  8. Sie übt die Kontrollfunktion für alle finanziellen Geschäfte aus.
  9. Der jährliche Finanzbericht ist auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  10. Mitarbeiter der Revisionskommission dürfen keine Funktion im Finanzbereich oder im Vorstand des Vereins  ausüben.

§9 Wahlen

  1. Wählbar und wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Wahlen werden im Verein als Delegiertenkonferenz durchgeführt.
  3. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Die Revisionskommission wird auf 5 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern nach Punkt 1. eingebracht werden.
  6. Die Wahlen werden entsprechend der Satzung durchgeführt.
  7. Vorgeschlagene Mitglieder haben bis 14 Tage vor der Wahl ihre Zustimmung zu geben.
  8. Wahlfunktionen können nur durch Mitglieder des Vereins besetzt werden.
  9. Der Wahlausschuss ist für die Durchführung der Wahlen verantwortlich und wird durch den Vorstand benannt. Die Mitglieder des Wahlausschuss sind nicht wählbar. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Beisitzern.
  10. Die Wahl der Funktionen mit namentlicher Benennung erfolgt durch offene Abstimmung. Gewählt wird nach einfacher Stimmenmehrheit.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersbach – Neugersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§11 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Als Mitglied der unter §4 Punkt 1. genannter Verbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse an den Verband.
  3. Der Verein informiert die Tagespresse über Ligaspiele und besondere Ereignisse. Überdies werden solche Informationen auf der Internetseite des Vereins dauerhaft veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
  4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  5.  Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.

§12 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.05.2015 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Ebersbach- Neugersdorf, 29.05.2015